Mit Bekanntmachung vom 2. Februar 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Fortsetzung der "WIPANO-Förderung" bestätigt.
Mit dem Förderprogramm fördert das Bundesministerium technische Schutzrechtsanmeldungen ebenso wie die wirtschaftliche Verwertung innovativer Ideen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dabei werden vereinfacht gesagt in einem Förderzeitraum von bis zu 2 Jahren alle Ausgaben in Verbindung mit dem Schutz und der Verwertung der Idee mit bis zu 50 % bezuschusst. Die maximale Fördersumme beträgt EUR 16.000.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie für die WIPANO-Förderung infrage kommen, können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung nutzen und von unserer langjährigen Erfahrung bei der Nutzung des WIPANO-Förderprogramms profitieren.
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Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bezuschusst auch im Jahr 2023 die Marken- und Designanmeldungen von KMU (kleinen und mittleren Unternehmen).
Bis zu EUR 1.000,00 Fördersumme stehen pro Anmelder zur Verfügung, um Marken- und Geschmacksmusterschutz innerhalb der EU (nationale, regionale und EU-Ebene) und außerhalb der EU zu bezuschussen. Erstattet werden dabei zwischen 50% und 75% der Amtsgebühren (einschließlich Gebühren für Anmeldung, Klassen, Prüfung, Eintragung, Bekanntmachung und Aufschiebung der Bekanntmachung). Aus dem KMU-Fonds stehen insgesamt 25 Mio. EUR zur Verfügung. Die Finanzhilfen werden während des gesamten Jahres 2023 nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrags vergeben, bis alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind.
Die Gelegenheit ist damit nicht nur für Neuanmelder günstig. Auch Inhaber bereits eingetragener Marken könnten die Chance nutzen, den Markenschutz an ein modernisiertes Markenlogo oder an neue bzw. zukünftige Tätigkeitsfelder (Waren, Dienstleistungen) anzupassen.
Wir können als anwaltliche Vertreter den Förderantrag für Sie vorbereiten und einreichen. Gerne können wir Sie über die weitere Möglichkeiten und Grenzen der Förderung beraten.
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Am 17. Februar 2023 hat die deutsche Bundesregierung die Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beim Rat der Europäischen Union hinterlegt. Dieser Schritt markiert den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Ratifizierungsverfahren durch die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, sodass das Paket für den einheitlichen Patentschutz für derzeit 17 Staaten wirksam werden kann. Damit tritt das neue System nun am 1. Juni 2023 in Kraft. Voraussichtlich werden sich zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr Länder für eine Teilnahme entscheiden.
EPA-Präsident António Campinos begrüßte die Nachricht mit den Worten: "Die Hinterlegung durch Deutschland macht den Weg frei für eine neue Ära des IP-Schutzes in Europa. Im Rahmen des einheitlichen Patentsystems können europäische Unternehmen von einem breiteren und wirksameren Patentschutz zu niedrigeren Kosten profitieren, was für kleinere Unternehmen besonders wichtig ist. Der Start des seit Langem erwarteten Systems ist das Ergebnis einer engen Kooperation und konstruktiven Arbeit aller Partner und Stakeholder des europäischen Patentsystems. Das einheitliche Patentsystem wird für die europäische Wirtschaft eine Bereicherung sein, weil es einen einheitlichen Technologiemarkt schafft, der Transaktionen innerhalb einer großen Wirtschaftsregion erleichtert. Während wir im Laufe dieses Jahres den 50. Jahrestag unseres Gründungsvertrags, des Europäischen Patentübereinkommens, begehen werden, ist dieser große Schritt ein historischer Moment für Innovatoren und für den Schutz von Erfindungen in Europa."
Anmelder europäischer Patente haben bereits großes Interesse gezeigt. Seit das EPA am 1. Januar seine Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung einer zeitnahen Inanspruchnahme des neuen Systems gestartet hat, sind mehr als 2 200 Anträge auf einheitliche Wirkung und/oder Verschiebung der Erteilung eingereicht worden.
Das einheitliche Patentsystem stellt die wichtigste Reform in der Geschichte des europäischen Patentsystems seit seiner Schaffung im Jahr 1973 dar. Das neue System wird mittels einer einzigen beim EPA eingereichten Patentanmeldung einen einheitlichen Patentschutz in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ermöglichen und eine zentrale Plattform für europaweite Patentstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht bieten. Die 25 EU-Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilnehmen, verfügen geschätzt über ein BIP von insgesamt mehr als 14 Billionen Dollar (dies entspricht 80 % des gesamten BIP der EU) und eine Bevölkerung von fast 400 Millionen Menschen - mehr als die USA, Kanada und Australien zusammen.
(Quelle: Homepage des Europäischen Patentamts)
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Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht starten voraussichtlich am 1. April 2023.
Quelle: Homepage des Europäischen Patentamts
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Montenegro ist am 1. Oktober als 39. Staat der Europäischen Patentorganisation beigetreten. Am 15. Juli 2022 hatte das Land die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hinterlegt. Somit schließen ab 1. Oktober 2022 eingereichte europäische Patentanmeldungen die Benennung des neuen Vertragsstaats Montenegro ein. Das Europäische Patentamt (EPA) wird außerdem für Montenegro als Anmeldeamt, als internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem PCT tätig.
Quelle: Europäisches Patentamt
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Mit Endurteil vom 15.04.2021 hat das Landgericht München I auf unseren Antrag hin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren 21 O 2557/21 entschieden, dass die Einleitung eines Notice and Take Down-Verfahrens auf der Verkaufsplattform Amazon Marketplace zur Sperrung des Angebots einer Mitbewerberin mit einer Abnehmerverwarnung gleichzusetzen ist. Erweist sich der Antrag auf Sperrung des Mitbewerberangebots als unbegründet, stellt dieser einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine wettbewerbswidrige Behinderung der von der Angebotssperrung betroffenen Anbieterin dar.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Veranlassung einer Aufhebung der Angebotssperrung wir im vorliegenden Fall schon deshalb begründet, weil der Antrag auf einem sachlich ungeprüften deutschen Gebrauchsmuster basierte und der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht in der Lage war, dessen Rechtsbeständigkeit hinreichend substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.
Für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Designschutzrechten oder Marken folgt daraus, dass die Einleitung eines Notice and Take Down-Verfahrens auf der Verkaufsplattform Amazon Marketplace nicht ohne eine vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen fachkundigen Anwalt oder eine fachkundige Anwältin erfolgen sollte. Insbesondere sollte ein Antrag auf Angebotssperrung nicht auf ein sachlich ungeprüftes Schutzrecht, wie zum Beispiel ein (technisches) Gebrauchsmuster oder ein Designschutzrecht gestützt werden, ohne dass die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts vorab durch fachkundige Patentanwälte oder Patentanwältinnen überprüft wurde. Ansonsten drohen erhebliche Kosten und auch Schadensersatzansprüche des zu Unrecht gesperrten Marketplace-Anbieters.
Für Anbieter auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay, deren Angebote auf Veranlassung Dritter gesperrt werden, bedeutet dies, dass sie sich gegen eine unbegründete Sperrung Ihres Angebots mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung wirksam und kurzfristig verteidigen können.
Endurteil Landgericht
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